Individualität statt Patentrezept
Was bringt das beste Steuerkonzept, wenn es nicht verstanden und somit auch nicht in der Praxis umgesetzt werden kann? Egal ob eine Unternehmensidee erst am Enstehen ist oder sich schon seit Jahren im Geschäftsalltag bewährt – wir erarbeiten gemeinsam mit Ihnen ein maßgeschneidertes, individuelles Lösungskonzept. Die Wünsche unserer Klienten zu verstehen und umsetzen zu können ist uns wichtig. Wir sind nicht nur Berater, sondern haben für Ihre steuerlichen Anliegen immer ein offenes Ohr. Jeder Klient soll sich letzlich in der erarbeiteten Lösung wiederfinden und auch gleichzeitig wohlfühlen. WIR nehmen uns Zeit für Sie!
Service - Info- und Checklisten
Abgrenzung Dienstvertrag, Freier Dienstvertrag und Werkvertrag
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Dienstvertrag |
Freier Dienstvertrag |
Werkvertrag |
Geschuldet wird |
Arbeitsleistung, kein Erfolg |
Arbeitsleistung, kein Erfolg |
Ein bestimmter Erfolg (Werk) |
Vertragsdauer |
Dauerschuldverhältnis: auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt |
Dauerschuldverhältnis: auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt |
Zielschuldverhältnis: nach Erbringung des Werkes endet das Vertragsverhältnis |
Anspruch auf Entgelt |
für die Zur-Verfügung-Stellung der Arbeitskraft; Entlohnung nach Arbeitszeit |
für die Zur-Verfügung-Stellung der Arbeitskraft; Entlohnung nach Arbeitszeit |
nach Fertigstellung des vereinbarten Werkes; Bezahlung nach Erfolg; |
Unternehmerisches Wagnis (Risiko für die Nützlichkeit der Leistung) |
Trägt der Dienstgeber |
Trägt der Dienstgeber |
Trägt der Werkunternehmer |
Haftung |
Für ein Bemühen; Haftungsprivileg des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes |
Für ein Bemühen; Haftungsprivileg des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes |
Für einen bestimmten Erfolg; Haftung nach allgemeinem Schadenersatzrecht; |
Ist Vertretung erlaubt? |
nein; die Arbeitsleistung muss persönlich erbracht werden |
Eine Vertretung ist möglich, die persönliche Arbeitsleistung muss aber die Regel sein |
Ja, auch ohne Zustimmung des Werkbestellers |
Weisungen des Dienstgebers |
den persönlichen (Verhalten, Organisation der Arbeit) und sachlichen Weisungen unterworfen |
nur den sachlichen Weisungen unterworfen |
nur den sachlichen Weisungen unterworfen |
Arbeitszeit, Arbeitsort |
vom Dienstgeber geregelt; volle Einbindung in die betriebliche Organisation; |
selbst zu bestimmen; fehlende Eingliederung in den Betrieb |
selbst zu bestimmen |
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers |
gegeben |
gegeben |
keine Fürsorgepflicht |
Betriebsmittel |
keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel |
keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel |
eigene Betriebsmittel |
Die Abgrenzung der verschiedenen Verträge erfolgt nach dem Überwiegen der angeführten Kriterien. Bei geringfügig Beschäftigten wird in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht kein Unterschied zwischen echten und freien Dienstnehmern gemacht.
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