Individualität statt Patentrezept

Was bringt das beste Steuerkonzept, wenn es nicht verstanden und somit auch nicht in der Praxis umgesetzt werden kann? Egal ob eine Unternehmensidee erst am Enstehen ist oder sich schon seit Jahren im Geschäftsalltag bewährt – wir erarbeiten gemeinsam mit Ihnen ein maßgeschneidertes, individuelles Lösungskonzept. Die Wünsche unserer Klienten zu verstehen und umsetzen zu können ist uns wichtig. Wir sind nicht nur Berater, sondern haben für Ihre steuerlichen Anliegen immer ein offenes Ohr. Jeder Klient soll sich letzlich in der erarbeiteten Lösung wiederfinden und auch gleichzeitig wohlfühlen. WIR nehmen uns Zeit für Sie!

Service - Info- und Checklisten

Abgrenzung Dienstvertrag, Freier Dienstvertrag und Werkvertrag

Kategorien: Informationen , Info-Corner

 

Dienstvertrag

Freier Dienstvertrag

Werkvertrag

Geschuldet wird

Arbeitsleistung, kein Erfolg

Arbeitsleistung, kein Erfolg

Ein bestimmter Erfolg (Werk)

Vertragsdauer

Dauerschuldverhältnis: auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt

Dauerschuldverhältnis: auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt

Zielschuldverhältnis: nach Erbringung des Werkes endet das Vertragsverhältnis

Anspruch auf Entgelt

für die Zur-Verfügung-Stellung der Arbeitskraft; Entlohnung nach Arbeitszeit

für die Zur-Verfügung-Stellung der Arbeitskraft; Entlohnung nach Arbeitszeit

nach Fertigstellung des vereinbarten Werkes; Bezahlung nach Erfolg;

Unternehmerisches Wagnis (Risiko für die Nützlichkeit der Leistung)

Trägt der Dienstgeber

Trägt der Dienstgeber

Trägt der Werkunternehmer

Haftung

Für ein Bemühen; Haftungsprivileg des Dienstnehmer­haftpflicht­gesetzes

Für ein Bemühen; Haftungsprivileg des Dienstnehmer­haftpflicht­gesetzes

Für einen bestimmten Erfolg; Haftung nach allgemeinem Schadenersatzrecht;

Ist Vertretung erlaubt?

nein; die Arbeitsleistung muss persönlich erbracht werden

Eine Vertretung ist möglich, die persönliche Arbeitsleistung muss aber die Regel sein

Ja, auch ohne Zustimmung des Werkbestellers

Weisungen des Dienstgebers

den persönlichen (Verhalten, Organisation der Arbeit) und sachlichen Weisungen unterworfen

nur den sachlichen Weisungen unterworfen

nur den sachlichen Weisungen unterworfen

Arbeitszeit, Arbeitsort

vom Dienstgeber geregelt; volle Einbindung in die betriebliche Organisation;

selbst zu bestimmen; fehlende Eingliederung in den Betrieb

selbst zu bestimmen

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

gegeben

gegeben

keine Fürsorgepflicht

Betriebsmittel

keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel

keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel

eigene Betriebsmittel

Die Abgrenzung der verschiedenen Verträge erfolgt nach dem Überwiegen der angeführten Kriterien. Bei geringfügig Beschäftigten wird in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht kein Unterschied zwischen echten und freien Dienstnehmern gemacht.